Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.
Voraussetzung:
Vorliegen eines Pflegegrades
Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Sie müssen Ihr gesamtes Einkommen nachweisen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr