Ab sofort können Eltern, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, für ihre Kinder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Leistungen beantragen.
Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
4. Lernförderung:
eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).
5. Schulbedarf:
6. Schulbeförderung:
Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für
vorliegen.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB XII liegt bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Antragsfrist für die rückwirkende Erstattung der Kosten für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, die ab 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 in Anspruch genommen wurden, endet am 30. Juni 2011. Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, die ab dem Stichtag 1. April 2011 in Anspruch genommen werden, werden entsprechend der o.a. Regelungen beantragt.
Für eine Antragstellung nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
21.04.2015
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr