Für die Einfuhr, Durchfuhr und vereinzelt für die Ausfuhr sowie für die innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) und von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung. Für bestimmte Tiere und Waren besteht ein Verbringungsverbot.
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens von bestimmten Tieren und Waren, deren Verbringen mit dem konkreten Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden wäre, gilt für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV begleitet sind.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen gewerblich nur über eine Grenzkontrollstelle, an der sie einer Einfuhruntersuchung unterzogen werden, in das Inland verbracht werden.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Für Genehmigungen nach der BmTierSSchV sind je nach beantragter Genehmigung das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.
Bitte erfragen Sie dies bei den vorgenannten zuständigen Behörden.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C Nr. 2.
Es sind keine Fristen zu beachten.