Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen, dann müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Die Ausübung der Prostitution ist auf Grund der "Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution" im Landkreis Sömmerda nicht zulässig.
Um eine Tätigkeit als Prostituierte*r aufnehmen zu können, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und persönlich bei der Behörde vorsprechen.
Für die Anmeldung als Prostituierte*r fallen keine Gebühren an.
Sie müssen keine Fristen beachten.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Bearbeitungsumfang.
§ 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 5 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 1 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
§ 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wenn Sie bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen können, dann müssen Sie mit Bußgeldern rechnen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine persönliche Verlängerung der Anmelde- und ggf. der Aliasbescheinigung erforderlich.
Änderungen zu Ihrer Person, wie Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Änderungen zu den geplanten Tätigkeitsorten müssen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von 14 Tagen mitteilen.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.