Immobiliardarlehensvermittler sind Sie, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen und einer juristischen Person erteilt werden.
Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist.
Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler besitzen und nur vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.
Wenn Sie gewerbsmäßig Immobiliardarlehen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
An das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Stadt.
Hier finden Sie eine Übersicht des deutschen Industrie- und Handelskammertages über die behördlichen Zuständigkeiten für Immobiliardarlehensvermittler: Zuständigkeiten Immobiliardarlehensvermittler
Hinweis:
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.
Gegen die Entscheidung der der zuständigen Erlaubnisbehörde über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.
Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.
Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung und Beratung unmittelbar mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen Sie diese ebenfalls in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position bei Ihnen hierfür beschäftigt sind, müssen Sie zudem sicherstellen, dass diese Beschäftigten ebenfalls sachkundig und zuverlässig sind.
Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse: § 4 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Thüringer Finanzministerium
THÜRINGER MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, WISSENSCHAFT UND DIGITALE GESELLSCHAFT
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.