Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung.
Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Der sogennte Gelegenheitsverkehrt schließt unter anderem den Verkehr mit Taxen ein.
Für die Genehmigung haben Unternehmer folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs und die fachliche Eignung des Unternehmers muss gewährleistet sein.
Die Antragssteller, bzw. mit der Führung der Geschäfte vertraute Personen müssen zuverlässig sein.
Außerdem muss der Betriebssitz im Inland sein.
Die Genehmigung wird zeitlich befristet erteilt (je nach Beförderungsmittel).
Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
zuständige untere Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. des jeweiligen Landkreises.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Allgemeine Unterlagen
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 20.10.2020
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.