Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz).
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können einen Jahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben (§26 Abs. 2 Thüringer Jagdgesetz).
Ein Tagesjagdschein kann ihnen auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen mit:
1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist,
2. einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.
Wer als Nichtdeutscher oder Nichtdeutsche die Jagd ausüben möchte, benötigt einen in Deutschland erteilten Jagdschein für Ausländer.
Die Erteilung eines Jagdscheines für Ausländer wird bei der zuständigen Behörde beantragt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller den Jagdschein.
An die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Die Erteilung eines Jagdscheines für Ausländer ist kostenpflichtig. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Verwaltungsgebühr und dem Anteil der Jagdabgabe zusammen.
Es bestehen keine gesonderten Fristen. Die Hinweise der zuständigen Behörde sind zu beachten.
Die Bearbeitung ist u. a. abhängig von der Zuarbeit weiterer Behörden. Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Reglungen hierzu trifft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht |