Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Damit Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie bestimmte Mindestvorrausetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzepts und den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit als Betreiber*in.
Die Erlaubnis kann befristet werden. Wenn Sie jedoch weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 1 der "Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution" in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern verboten ist, der Prostitution nachzugehen. Durch Rechtsverordnung können einzelne Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Ob eine entsprechende Ausnahmeregelung für eine Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohner besteht, können Sie beim zuständigen Landratsamt des Landkreises erfragen.
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie hierfür vorher die Erlaubnis beantragen.
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Die Ausübung der Prostitution ist auf Grund der "Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution" im Landkreis Sömmerda nicht zulässig.
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen:
a) Betriebskonzept,
b) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung der zuständigen Baubehörde,
c) Grundrisszeichnung,
d) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis,
e) Führungszeugnis ("Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde", Belegart O);
bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter;
für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehen sind,
ist ebenfalls ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" einzureichen
f) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter,
g) Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristischen Person und den/die gesetzlichen Vertreter,
h) bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister und
i) Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist.
Verwaltungsgebühr plus ggf. Zustellungsauslagen
Abhängig vom Prüfungsaufwand
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution (ProstVerbV TH)
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz ersetzt die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften (beispielsweise des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau- oder Immissionsschutzrechts) nicht.
Wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, dann kann Ihnen die Erlaubnis versagt werden.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.