Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.
Beantragung einer Genehmigung für eine Ausnahme der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht.
Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.
Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht
1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:
angewiesen ist,
Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht
Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.
Es können Fristen vorhanden sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer.
Das kann je Kommune unterschiedlich sein.
keine Angabe
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, welches Antragsverfahren, welche Antragsformulare oder Online-Dienste für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.