Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landratsamt, die kreisfreie Stadt beziehungsweise das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).
Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten:
Es fallen keine Kosten an.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Immissionsschutz, Abfallbehörde |
| Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |