Die Fahrerkarte dient der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Die Pflicht zur Fahrerkarte gilt bei:
Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 1 Absatz 2 und § 18 der Fahrpersonalverordnung sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Bei Verlust müssen Sie den Ersatz einer Fahrerkarte beantragen.
Als Fahrer:in von LKWs oder Bussen müssen Sie bei Verlust Ihrer Fahrerkarte diese ersetzen lassen.
Den Antrag auf Ersatz Ihrer Fahrerkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie vor Ort
Hinweis:
Über den Verlust der Fahrerkarte ist unverzüglich die Behörde zu unterrichten, die die Fahrerkarte erteilt hat. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde zurückzugeben.
Sollten beim Ersatz schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Fahrerkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden.
Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr haben.
Fahrerlaubnisbehörde
Sie sind antragsberechtigt für die Erstausstellung einer Fahrerkarte, wenn Sie
Fahrerlaubnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurden, müssen einer der vorgenannten Klassen entsprechen.
Die Erteilung ist gebührenpflichtig.
Bei Ersatzausstellung ist der Antrag innerhalb von 7 Kalendertagen zu stellen.
Der Beginn der Gültigkeit ist das Datum der Personalisierung (Herstellung) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Das Gültigkeitsende der zu ersetzenden Fahrerkarte entspricht dem Gültigkeitsende der vorherigen verlorenen Fahrerkarte, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Tage beträgt.
Widerspruch
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer:innen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.