Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen.
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt.
Sie möchten als Angehöriger eines gesetzlich geregelten ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufes im Freistaat Thüringen selbstständig tätig werden.
Kosten entstehen gegebenenfalls gemäß Gebührenverzeichnis des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Die Anzeige bei Beendigung oder Namens- und Adressänderungen der beruflichen Tätigkeit muss unmittelbar erfolgen.
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.