Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet und richtet sich
Unter den Begriff „freie Landschaft“ fallen im Allgemeinen Bereiche außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile.
Im Offenland ist dem „Betreten“ gleichgestellt: das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 ThürNatG).
Im Wald ist das Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, auf festen Wegen und Straßen gestattet sowie das Reiten auf gekennzeichneten Wegen und Straßen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWaldG).
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Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.