Personenberechtigte - meist die Eltern, gegebenenfalls ein Vormund oder Pfleger - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Diese ergänzende Hilfe wird gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädagogischen Angeboten ist das Hilfeplanverfahren durch das Jugendamt, in dem sowohl die Sorgeberechtigten sowie die Kinder oder Jugendlichen beteiligt werden müssen.
Zu den Hilfen zur Erziehung zählen folgende Leistungen:
Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche kann neben der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch Hilfen zur Erziehung gewährt werden.
Wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und das Jugendamt eine Hilfe zur Abwendung dieser Gefahr für geeignet und notwendig hält, hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten und zu leisten. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ihr Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt stellt über das Jugendamt diese Hilfsangebote bereit. Hier finden Sie den richtigen Ansprechpartner.
Anträge für Hilfe zur Erziehung stellen Sie bitte beim Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt, welches die Kosten trägt oder an freie Träger auszahlt.
Bei Hilfen, die tagsüber oder über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden (Tagesgruppe, Wohngruppe, betreutes Wohnen und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) kann das zuständige Jugendamt nach vorheriger Prüfung, je nach Einkommen der Eltern, diese zu den Kosten heranziehen.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.