Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das soziokulturelle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.
Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Zum Vermögen zählt das Haus- und Grundvermögen, wenn es von Ihnen nicht selbst bewohnt wird, Zeitwert der Pkws, Bargeld, Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Wertpapiere sowie Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab, dazu zählen:
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Sozialamt
Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.
Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen Anwendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich, jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilligung erneut geprüft.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Widerspruch, Anfechtungs- und Leistungsklage (weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nachrangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflichtet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (zum Beispiel Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Unterhaltsleistungen) vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hilfebedürftigkeit führt.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige werden ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro (je unterhaltsverpflichteter Person) für die Kosten der Sozialhilfe mit herangezogen.
Keinen Anspruch auf die Grundsicherungsleistung haben:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Schwerbehindertenfeststellung |