Vormundschaften/Pflegschaften
Amtsvormundschaften
Ein Vormund ist der vom Familiengericht bestellte gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen. Der Vormund übt anstelle der Eltern die elterliche Sorge für das Mündel aus.
Die Anordnung einer Vormundschaft wird erforderlich, wenn beispielsweise die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.
Die Vormundschaft wird vom Familiengericht von Amts wegen angeordnet:
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden oder ist eine geeignete Einzelperson als Vormund nicht vorhanden, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen.
Als Amtsvormundschaft bezeichnet man die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen durch das jeweils zuständige Jugendamt.
Es wird unterschieden in gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaft:
Das Jugendamt überträgt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung des Amtsvormunds einem Mitarbeiter.
Amtspflegschaften
Derjenige, der unter elterlicher Sorge steht, erhält für bestimmte Angelegenheiten einen Pfleger, d.h. einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthalts-bestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge) werden einem Pfleger übertragen.
Im Unterschied zur Vormundschaft wird aber nicht die gesamte elterliche Sorge übertragen.
Bei einer Amtspflegschaft wird das Jugendamt durch das Familiengericht zum Pfleger bestellt. Die häufigste Form der Amtspflegschaft ist die Ergänzungspflegschaft, d.h.
Das Jugendamt überträgt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung des Amtspflegers einem Mitarbeiter. Für die Ausübung der Amtspflegschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Amtsvormundschaft.
Hier erhalten Sie Informationen zur gerichtlich bestellten Vormundschaft für Minderjährige.
An das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Rechtsschutz, Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschuss |