Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor erneut anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.
Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden.
Wiederzulassung über das Internet
Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.
Voraussetzungen dafür sind außerdem:
Hinweis
Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.
Zulassungsbehörde
Die Kfz-Zulassung erfolgt erst, wenn keine Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen vorhanden sind. Mögliche Rückstände können jedoch vor Ort beglichen und damit anschließend der Zulassungsantrag bearbeitet werden.
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Bei Vorlage eines Reisepasses ist immer eine aktuelle Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist, vorzulegen.
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Es gibt keine Frist.
Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 29 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 33 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bitte erfragen Sie die nötigen Formulare bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrzeug-Zulassungsbehörde.
Manche Behörden stellen auch Formulare digital auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen ein Online-Portal.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.