Wenn Sie einen Zoo errichten und betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der für Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt zuständige untere Naturschutzbehörde, ansässig im Landratsamt oder der Stadtverwaltung. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Hierfür sind entsprechende Formulare auszufüllen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos und Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt bzw. der Kreisfreien Stadt.
Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die oben stehenden Pflichten erfüllt werden,
2. die erforderlichen Nachweise vorliegen,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde.
Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Die Genehmigung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten erteilt worden sein.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung.
Gegen die Genehmigung oder die Versagung kann Widerspruch eingelegt werden.
formloses Antragsschreiben möglich: ja (im Ausnahmefalle)
Nicht als Zoo gelten
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Ob eine Art besonders oder streng geschützt ist, kann im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz selbst recherchiert werden.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.