Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Wenn Sie als Pfandleiher/in oder Pfandvermittler/in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gewerbeamt.
Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Ein/e Pfandleiher/in kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Sie/Er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.