Wenn Sie als Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), z.B. als Besitzer eines Gewässers, Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen wollen, benötigen Sie dazu keine Genehmigung.
Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.
Der Fischereiausübungsberechtigte entscheidet über die Ausgabe der Erlaubnisscheine.
Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.
Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), zum Beispiel Besitzer eines Gewässers, können Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen. Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.
Nach § 36 Abs. 2 ThürFischAVO hat der Fischereiberechtigte, oder im Falle der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang eine Kontrollliste zu führen.
Nach § 36 Abs. 3 ThürFischAVO ist die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang bei der Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrollliste nachzuweisen.
Erlaubnisscheine dürfen nur an Personen erteilt werden, die einen gültigen Fischereischein besitzen.
Gültiger Fischereischein oder Jugendfischereischein oder Vierteljahresfischereischein.
keine
Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.
Kein Rechtsbehelf, da Erteilung von Erlaubnisscheinen eine privatrechtliche Vereinbarung ist.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht |