Wenn Sie eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Wenn Sie eine ortsfeste Schießstätte betreiben möchten, dann benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung. Über die tatsächliche Gebührenhöhe informiert Sie die zuständige Waffenbehörde.
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Widerspruchsverfahren
Thüringer Ministerium für Inneres Kommunales und Landesentwicklung
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht |