Wenn Sie eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Wenn Sie eine ortsfeste Schießstätte betreiben möchten, dann benötigen Sie eine Erlaubnis.
Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde.
Landratsamt oder kreisfreie Stadt
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Waffen, Jagd, Fischerei, Allgemeines Ordnungsrecht |