Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein internationaler Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land dies vorschreibt. Der internationale Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Für die Überführung einer verstorbenen Person ins Ausland ist ein internationaler Leichenpass erforderlich. Der Antrag wird beim Gesundheitsamt des Sterbe- oder Bestattungsortes gestellt und kann von Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen eingereicht werden.
Ein internationaler Leichenpass ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine verstorbene Person aus Deutschland in das Ausland überführt werden soll. Die Beantragung erfolgt durch die Angehörigen beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen im Namen der Angehörigen.
Sie können den Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses entweder elektronisch über das Online-Verfahren oder auf dem klassischen, schriftlichen Weg einreichen.
Elektronisches Online-Verfahren
Schriftliches Verfahren
Bitte wenden Sie sich an das Gesundheitsamt des Sterbeortes.
Die Gebührenerhebung für die Ausstellung eines Leichenpasses erfolgt auf Grundlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGF) in Verbindung mit der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Sofern eine Erdbestattung oder Einäscherung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden kann, können Sie bei dem Gesundheitsamt des Sterbeortes gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragen.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.