Es ist nicht immer möglich, die Gebote und Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung für einen reibungslosen Ablauf einzuhalten. Insofern kann im Einzelfall eine Ausnahme nach Beantragung erteilt werden.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
Zu Geboten und Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung sind auf Antrag Ausnahmen möglich.
Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden
Jeder und Jede mit einem begründeten Anliegen sind antragsberechtigt. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig und nicht kurzfristig gestellt werden. Gewisse Bearbeitungszeiten sollten der Behörde eingeräumt werden.
Hängt vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen ab.
Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.
Anträge sind in der Regel formlos, möglichst schriftlich (mit Begründung) zu stellen.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Tiefbau, Straßenverkehrsbehörde |
| Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 232 |