Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren, zum Anbieten von Leistungen oder zur Aufnahme von Bestellungen von Waren und Leistungenveranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Leistungen veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies anzeigen.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Die Anzeige hat zu enthalten:
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter
oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.
Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall ab. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde nach.
Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Keine Anzeigepflicht besteht bei selbständiger Anreise der Kunden beziehungsweise Gäste.
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.