Bezeichnung:
Gaststättenbetrieb anzeigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gemäß § 2 ThürGastG).

Teaser

Den Betrieb einer Gaststätte müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt, in dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich Sie die Gaststätte betreiben wollen. Dort erhalten Sie sämtliche Unterlagen und weitere Auskünfte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragen)
  • auf Verlangen der zuständigen Stelle: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

Welche Gebühren fallen an?

Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung sind Gebühren für die Auszüge aus dem Bundeszentral- sowie dem Gewerbezentralregister zu zahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs anzeigen. Zudem sind der Behörde zwei Wochen vorher die Art der vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.

Anträge / Formulare

  • Merkblatt
  • Gewerbeanmeldung

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Fachlich freigegeben am

01.09.2025

verfügbare Online-Services

Bezeichnung:
Anzeige eines Gaststättenbetriebs

verfügbare Formulare

Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.