Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gemäß § 2 ThürGastG).
Den Betrieb einer Gaststätte müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt, in dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich Sie die Gaststätte betreiben wollen. Dort erhalten Sie sämtliche Unterlagen und weitere Auskünfte.
Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung sind Gebühren für die Auszüge aus dem Bundeszentral- sowie dem Gewerbezentralregister zu zahlen.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs anzeigen. Zudem sind der Behörde zwei Wochen vorher die Art der vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.