Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:
Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Wenden Sie sich
Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar
wurde.
Gebühren in Abhängigkeit des Warenwertes nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006
Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Für die Vermarktung von Anhang A- und B-Arten gelten die besonderen Regelungen im EG-Recht. Sämtliche nationalen Vorschriften, die die Vermarktung betreffen, sind auf diese Arten nicht anzuwenden.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.