Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, durch Registrierung oder Erklärung.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG). In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung kann erfolgen, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.
Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.
Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.
Hier erhalten Sie Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt im Freistaat Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.
Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro mit Ausnahme der Fälle des § 29 Abs. 4 StAG
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Zur Erleichterung der Antragstellung werden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Vordrucke zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Ordnungsamt |
| Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 211 |