Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.
Gefördert werden können:
Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
4. Lernförderung:
5. Schulbedarf:
6. Schulbeförderung:
Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für
vorliegen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB XII liegt bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
haben oder deren Familien
beziehen.
Die Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit beträgt 18 Jahre.
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
keine
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.
| Zuständige Stelle(n) |
|---|
| Landratsamt Sömmerda - Eingliederungshilfe, Wohngeld, Bildung und Teilhabe |