Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.
Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt.
Unberücksichtigt bleiben Monate
Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.
Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal EUR 2.770 berücksichtigt.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:
Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von EUR 83,33 abgezogen.
Einmalzahlungen sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Höhe des Basiselterngeldes:
Anspruchsberechtigte erhalten mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800.
Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:
Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz. Liegt das monatliche Einkommen unter 1.000,00 Euro, so erhöht sich der Prozentsatz für jede 2,00 Euro um 0,1%.
Höhe des ElterngeldPlus:
Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld.
Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:
Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens EUR 75,00 monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens EUR 37,50 monatlich.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je EUR 300,00 für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um EUR 150,00).
Hier erhalten Sie Informationen dazu, wie das Elterngeld berechnet wird.
Die für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie in Ihrem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt (zumeist Jugend- oder Sozialämter).
Elterngeldstelle
Es fallen keine Gebühren an.
Gegen den Elterngeldbescheid kann innerhalb 1 Monats Widerspruch bei der Elterngeldstelle eingelegt werden. Für die Klageerhebung sind die Sozialgerichte zuständig. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 13 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) keine aufschiebende Wirkung.
Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
Für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind die Bundesländer zuständig. Bei Beschwerden in Elterngeldangelegenheiten, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen kann, kann sich der Bürger direkt an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes wenden.
Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)
Die für diese Leistung zur Verfügung stehenden Formulare werden auf der Seite der zuständigen Stelle angezeigt.