Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, müssen Sie diese neu beantragen. Für diese Neuerteilung gelten dieselben Vorschriften (§ 20 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) wie für die Ersterteilung.
Für die Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist das persönliche Erscheinen des Antragstellers in der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich.
Den neuen Antrag stellen Sie bei der Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Allgemein:
Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, L, T:
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:
Zusätzlich für die Klassen D, D1, DE, D1E:
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sollte wegen der zum Teil sehr langen Bearbeitungszeit etwa 4 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden.
Das Führungszeugnis muss ebenfalls persönlich beantragt werden.
Bei Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung kann die Vorlage von fachärztlichen Gutachten durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden.
In bestimmten Fällen sind Aufbauseminare oder Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zu absolvieren.
Die Fahrerlaubnisprüfung muss abgelegt werden, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheines mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)